Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

OGErzeugerOrgDV

§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen

Stand: 18.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/31#abs-1 (1) Sofern nach Abschluss eines operationellen Programms festgestellt wird, dass die in Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Quote nicht erreicht wurde, ist die Beihilfe für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms um den doppelten Betrag zu kürzen, der zum Erreichen der Quote erforderlich gewesen wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/31#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/31#abs-3 (3) Sofern der Betrag nach Absatz 1 oder 2 oder die Summe der Beträge nach Absatz 1 und 2 die Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms übersteigt, ist der Sanktionsbetrag gleich der Höhe der Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms.

§ 30 § 32